Berufsschullehrerverband Sachsen - Anhalt e.V.

Landesverband im Bundesverband der Lehrer an beruflichen Schulen

Merkblatt zur amtsangemessenen Alimentation

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

bekanntermaßen erhalten auf Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes vom 24.11.2016 alle Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt rückwirkend zum 01.04.2011 Nachzahlungen ihres jeweiligen Grundgehaltes. Durch dieses Gesetz soll der Zustand der verfassungswidrigen Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt beseitigt werden.

 

 Dem vorausgegangen war zunächst ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015, Az. 2 BVL 17/09, in dem für die Richter festgestellt wurde, dass die Grundgehaltssätze der R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 bis Sachsen-Anhalt verfassungswidrig bemessen waren. Der Landesgesetzgeber wurde verpflichtet, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 01.01.2016 zu treffen. Das entsprechende Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterlicher Vorschriften vom 18.12.2015 (GVBl LSA S. 654) ist dann am 30.12.2015 in Kraft getreten.

 

 Dieses Gesetz enthielt zunächst keine Regelung für die Beamtinnen und Beamten (mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) des Landes. In einem weiteren Beschluss vom 17.11.2015 (Az. 2 BVL 19/09 u. a.) hat das Bundesverfassungsgericht dann auch für Beamte festgestellt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 im Jahre 2011 im Freistaat Sachsen mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar waren und den Freistaat Sachsen verpflichtet, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 01.07.2016 zu treffen. Diese Entscheidung ist zwar zum Sächsischen Recht ergangen, allerdings geht das Land Sachsen-Anhalt selbst davon aus, dass bei Anwendung des gleichen Prüfungsschemas das Bundesverfassungsgericht zumindest in den Jahren 2008 bis 2012 und 2014 mutmaßlich auch die Verfassungswidrigkeit der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B und C und W des Landes Sachsen-Anhalt festgestellt hätte.

 

 

Aus diesem Grunde erfolgte seitens des Landes Sachsen-Anhalt für die Jahre ab 2008 eine Prüfung, ob die gewährte Besoldung den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprochen hat. Im Ergebnis wurden Nachzahlungen ab dem Jahr 2008 ermittelt, die jedoch in den Fällen erst ab dem Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung geleistet wurden, über die noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

Darüber hinaus wurden ab dem 01.04.2011 an alle Beamtinnen und Beamten Nachzahlungen geleistet, die keinen Widerspruch erhoben haben. Mit diesem Datum knüpfte der Gesetzgeber an das Inkrafttreten des landeseigenen Besoldungsgesetzes an. Ebenfalls sieht das Gesetz, anders als das Gesetz vom 18.12.2015 (Richterbesoldung), höhere Prozentsätze für die Nachzahlungen vor, weil zur Verringerung verfassungsrechtlicher Risiken ein Abstand zum Punkt der indizierten offensichtlichen Verfassungswidrigkeit eingehalten werden soll.

Zudem werden die Regelungen zur Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe und zum Besoldungseinbehalt in der Heilfürsorge ab dem 01.01.2017 aufgehoben.

Nunmehr haben der DGB sowie dessen Mitgliedsgewerkschaften dazu aufgerufen, Widerspruch gegen die Bezügemitteilungen einzulegen und eine Zahlung der Besoldung in amtsangemessener Höhe rückwirkend seit dem 01.09.2006 zu beantragen. Hierbei geht der DGB davon aus, dass die seitens des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze seit dem 01.09.2006 nicht eingehalten wurden und dass auch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2016 diesen Zustand nicht beseitigt. Allerdings bleibt der DGB eine weitere Begründung schuldig, entsprechende Alternativberechnungen fehlen vollständig.

Insbesondere dürfte beim ausgegebenen Musterwiderspruch des DGB problematisch sein, dass das Bundesverfassungsgericht eine Geltendmachung im jeweiligen Haushaltsjahr verlangt, und eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes im Hinblick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als nicht geboten ansieht. (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 Az.: 2 BvL 19/09 u.a.), sodass eine Nachzahlung bei einer erstmaligen Geltendmachung im Jahr 2016 rückwirkend seit dem 01.09.2006 nicht in Betracht kommt. Allenfalls käme eine Rückwirkung in solchen Fällen bis zum 01.04.2011 in Betracht, da der Gesetzgeber selbst in seinem Gesetz vom 24.11.2016 hieran anknüpft.

Auch nach Ansicht des dbb sind die Nachzahlungsbeträge zu gering angesetzt und werden den tatsächlich erbrachten Leistungen der Beamtinnen und Beamten sowie der Tatsache, dass das Land über Jahre hinweg die Beamtinnen und Beamten unteralimentiert hat, nicht gerecht. Ebenfalls orientiert sich der Gesetzgeber zur Behebung des verfassungswidrigen Zustandes an der untersten Grenze.

Dennoch spricht viel dafür, dass sich der Gesetzgeber an die seitens des BVerfG aufgestellten Parameter gehalten hat, so dass wir den  Widersprüchen leider einen nicht allzu hohen Erfolg einräumen müssen.   

Problematisch dürfte nach Ansicht des dbb jedoch sein, dass der Nominallohnindex sowie der Verbraucherpreisindex, der zur Berechnung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung herangezogen wird, für das Jahr 2016 noch offen ist. Dieser wurde für das Jahr 2016 nur geschätzt, sodass diesbezüglich Unsicherheiten bestehen.

Insbesondere sind für das Jahr 2016 drei von insgesamt fünf zu prüfenden Parametern noch offen. Wer ganz sichergehen möchte, kann daher gegen seine Besoldung Widerspruch einlegen. Hierfür kann das anliegende Muster verwendet werden, wobei um alle Eventualitäten abzudecken, der Widerspruch sehr weit erstreckt worden ist.

Da eine Geltendmachung innerhalb des Haushaltsjahres notwendig ist müsste der Widerspruch bis zum 31.12.2016 erhoben werden.

Wir hoffen, Euch mit diesem Merkblatt weitergeholfen zu haben, und werden über eventuelle Änderungen und Neuigkeiten berichten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Euer Wolfgang Ladebeck